- 67 - 1198 Mai 16. Lateran. 17 Kal. Jun. a. p . 2. Papst Innocenz III. schreibt an den Bischof von Breslau auf eine Anfrage desselben, dass Laien, welche Kleriker gefangen halten, auch wenn sie sich an denselben nicht persönlich vergriffen haben, ipso facto für exkommunicirt gelten sollen, und dass ferner der, welcher wegen Verkehrs mit einem Exkommunicirten selbst in den Bann gekommen, von diesem durch seinen Bischof oder Pfarrer ohne Weiteres befreit werden darf, wofern sein Verkehr mit dem Exkommunicirten nicht eine Theilnahme an dessen Verbrechen involvirt. Baluzii ep. Innoc. III. I. 376 und ohne Jahr und Tag im corp. jur. can. c. 29 X. 5, 39 und c. 27 X. l, 2. Weitere Druckorte bei Potthast reg. pont. No. 700. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1884; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 1: Bis zum Jahre 1250. Herausgegeben von Colmar Grünhagen. |